Allgemeine Geschäftsbedingungen der Assmy & Böttger Electronic GmbH
(Stand: Januar 2019)
1. Allgemeines
1.1. Für den Geschäftsverkehr unserer Firma mit ihren Vertragspartnern/Kunden gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen als verbindlich anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferant oder Leistende (im folgenden: Lieferant) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung.
1.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Unsere Rechnungen für Aufträge zur Lohnfertigung sind sofort nach Empfang der Rechnung netto Kasse zu bezahlen. Andere Zahlungsbedingungen sowie ein Abzug von Skonto sind nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung zulässig.
2.3. Rechnungen, die keine Fertigungsaufträge betreffen, sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Wir können jedoch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen. Insbesondere bei erstmaliger Belieferung behalten wir uns das Recht der Nachnahmelieferung vor.
2.4. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
2.5. Von diesen Standardbedingungen abweichende Vereinbarungen werden von uns in der Auftragsbestätigung festgeschrieben.
2.6. Als Zahltag gilt der Eingang der Zahlung auf unseren Konten.
2.7. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu zahlen.
2.8. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, bankmäßige Zinsen einschließlich Überziehungszinsen sowie die Kosten des Mahnverfahrens zu berechnen. Um den Versicherungsbedingungen der von uns abgeschlossenen Kreditausfallversicherung zu genügen, werden wir außerdem im Falle des Zahlungsverzuges mit der dritten Mahnung das Konto des Käufers sperren und weitere Ware nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme ausliefern.
Bleibt eine Mahnung bei dem Auftraggeber erfolglos oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht bezahlt oder Konkurs oder Vergleichsantrag gestellt wird, so werden auch alle übrigen, zunächst nicht fälligen Forderungen sofort fällig.
2.9. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Für Wechsel berechnen wir die üblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die Gesamtforderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
2.10. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen berechtigt, die eine von uns ausgestellte Inkassovollmacht vorweisen können.
3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit=Arbeitszeit), wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
4. Gefahrübergang und Gewährleistung
4.1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
bei Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
4.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
5. Lieferbedingungen und Fristen für Lieferungen
5.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine bei uns eingehende Auftragserteilung wird nur dann verbindlich, wenn wir sie uneingeschränkt schriftlich bestätigen. Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
5.2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
5.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
5.4. Geraten wir mit der Lieferung, für die eine Frist verbindlich vereinbart wurde, in Verzug, so ist uns eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners besteht nur, wenn dieser konkret nachweist, dass und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
5.5. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf höhere Gewalt, z.B. auf Mobilmachung, Naturkatastrophe, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Frist angemessen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
6.2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Kunden erst übergibt, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
6.3. Bei drohenden Insolvenz, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
6.4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zu diesem Zweck gestattet der Auftraggeber unseren Mitarbeitern Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
6.5. Weitere Bedingungen sind in der Ergänzungsklausel vereinbart.
7. Gewährleistung und Haftung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant wie folgt:
7.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
7.2. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Lieferanten muss der Besteller unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Lieferer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von den Mängelhaftung befreit.
7.3. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis des Lieferanten Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
7.4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferanten eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Lieferanten oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
7.5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Schäden durch höhere Gewalt, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten (falscher Anschluss oder Bedienung), vorgenommenen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 12 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
8. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
9. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dieses gilt nicht, wenn dass festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr unserer Firma mit Ihren Vertragspartnern/Kunden sowie für alle Verbindungen, die mit dem Geschäftsverkehr in Verbindung stehen, ist Oldenburg (Niedersachsen). Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Zu „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zu Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4 a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferanten. Der Besteller verwahrt die neue Sachen für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferanten seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritten hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.